Liebe Eltern,

diese Seite enthält wichtige Informationen, um Ihnen und Ihrem Kind den Alltag an unserer Schule zu erleichtern.

1. Ansprechpartner

Telefon

03379/20 988 - 0

Fax

03379/20 988 - 299

Mail

lindgren.grundschule@gmx.de



Rektorin                  

Frau Nowitzki-Brendtner

Konrektorin

Frau  Cobi

Sekretariat              

Frau Semerad

Hausmeister

Herr Dickhoff


Schulsozialarbeit

& offene Jugendarbeit
ÜBERGÄNGE // PROJEKTE// VERNETZUNG

Maja Schaarschmidt

0163-77 389 30


maja.jugendarbeit@gmx.de

Benjamin Pietsch

01590-4001716


ben.jugendarbeit.bm@gmail.com


Förderverein der Schule 

Vorsitzende

Frau Hunsdörfer

Telefon


Mail

ALGS.Mahlow.Verein@gmail.com

Homepage

www.pippisfreunde.wordpress.com

 

Hort Löwenherz

Leiterin

Frau Wende

Telefon

03379/ 20 988 - 200

Hompage

www.hort-loewenherz.de

Zeiten

Montag - Freitag von 06:00 bis 17:00 Uhr

 

2. Schulzeiten

Das Schulgebäude wird um 07:30 Uhr geöffnet.

Anwesenheitspflicht 07:45 Uhr 

0.Stunde

7:15

8:00


1. Stunde

08:00

08:45


2. Stunde

08:55

09:40

Hofpause

3. Stunde

09:55

10:40


4. Stunde

10:45

11:30

Hofpause

5. Stunde

12:00

12:45


6. Stunde

12:50

13:35


7.Stunde

13:40

14:25


8. Stunde

14:30

15:15



4. Busanträge

Anträge auf Beförderung und Ausstellung eines Schülerfahrausweises müssen bis 31. Mai des Jahres, spätestens ein Monat vor Beginn des Schuljahres, im  Sekretariat der Schule gestellt werden. Anträge, die zu spät gestellt werden, können nur noch als Erstattungsanträge (Formulare ebenfalls im Sekretariat erhältlich) gewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler  müssen dann über die jeweilige Verkehrsgesellschaft eine Kundenummer beantragen und die  Monatskarte für Schüler gemäß des zugestellten Erstattungsbescheides abrechnen.

Die Möglichkeit der Ausstellung einer Schülerjahreskarte besteht somit generell erst wieder zu Beginn des neuen Schuljahres, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Für konkrete Rückfragen können Sie sich an das Schulverwaltungsamt,  

Herrn Golinski, Telefon 03371/608-312, wenden. 

Sprechzeiten

Dienstag

09:00 - 12:00

13:00 - 15:00


Donnerstag

09:00 - 12:00

13:00 - 17:30

 

5. Fernbleiben vom Unterricht

 § 7 Abs.1-3 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder einer anderen pflichtigen schulischen  Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens bis 8.30 Uhr zu benachrichtigen. Telefonnummer: 03379/20988-112 (Anrufbeantworter) 

Bei längerem Fernbleiben ist eine Zwischenmeldung abzugeben.

Werden die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

 

6. Übertragbare Krankheiten (z.B. Läuse, Keuchhusten, etc.)

  § 7 Abs. 4 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997

Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten gem. § 45 des  Bundesseuchengesetzes oder entsprechendem Verdacht oder mit Läusebefall dürfen die dem Schulbetrieb dienenden Räume nicht betreten, schulische  Einrichtungen nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes, eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Läusebefalls nicht mehr zu befürchten ist. Die Schule ist zu informieren.

 

7. Beurlaubung

  § 8 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997  (ergänzt am 29.06.2010)

Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch des Unterrichts oder anderen teilnahmepflichtigen schulischen Veranstaltungen kann nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Eltern bis zu 3 Tagen bei dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin, bei mehr als 3 Tagen bei der Schulleitung erfolgen.                     

Die Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe:

  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe wie Heirat, Todesfall
  • Mitwirkung an wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Wettbewerben
  • Heilkuren, sofern diese ärztlich verordnet sind und eine Bescheinigung darüber vorliegt
  • religiösen Gründen

Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung.

Ausnahmegenehmigungen sind zulässig, wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nachweislich nicht den Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit antreten können (einmalig in der Grundschulzeit).

 

8. Hitzefrei

   § 45.10/28 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997

In Unterrichtsräumen soll eine mittlere Raumtemperatur von 20 °C vorhanden sein (Flure, Sporthallen, Treppenhäuser und Toilettenanlagen  18 °C).

Werden um 10. 00 Uhr 25 °C Außentemperatur im Schatten oder um 11.00 Uhr an einem für die Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes repräsentativen Ort  

25 °C gemessen, wird nicht länger als bis 12.00 Uhr (Mittagspause) unterrichtet,  sofern in der Zwischenzeit keine wesentliche Abkühlung eingetreten ist.

Schülerinnen und Schüler dürfen nur vorzeitig nach Hause entlassen werden, wenn sie abgeholt werden oder die Zustimmung der Eltern vorliegt. Die in der   Schule verbleibenden Schülerinnen und Schüler sind so zu betreuen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die extremen Raumtemperaturen möglichst gering ist.

 

9. Sportbefreiungen

   § 45.10/10 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997

Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise  vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Eltern schriftlich beantragt und begründet werden. Ein fachärztliche Bescheinigung für die Befreiung/Teilbefreiung vom Schulsport ist beizufügen. Das Formblatt ist im Sekretariat erhältlich. 

Die vom Sport- oder Schwimmunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler  werden zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen und zu Hilfsdiensten   herangezogen. Teilweise beurlaubten Schülerinnen und Schülern werden Übungen aufgegeben, die ihnen gemäß ärztlicher Bescheinigung gestattet sind.

 

10. Unfallmeldungen

Alle Schüler sind während der Schulzeit bei der Unfallkasse Brandenburg versichert. Dazu gehört auch der Schulweg. Das heißt unter anderem, das  Kind ist versichert, wenn es Wege von und zu dem Ort, wo der Unterricht oder andere schulische  Veranstaltungen stattfinden, zurücklegt.   

Für den Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, ob der Schulweg zu Fuß, mit  Bussen oder mit dem Fahrrad erfolgt.    

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Kind:      

  • den Schul- oder Heimweg unterbricht, um z.B.einzukaufen
  • aus privaten Gründen Umwege macht
  • den Schul- oder Heimweg aus privaten Gründen mehr als 2 Stunden unterbricht. In diesem Fall ist der restliche Weg nicht mehr versichert.

Wird nach dem Unfall ein Arztbesuch notwendig, informieren Sie bitte das Sekretariat, um eine Unfallmeldung erstellen zu können. 

 

11.Turnsachen  

Alle Schülerinnen und Schüler nehmen ihren Turnbeutel freitags mit nach Hause.

 

12.Fundsachen

Werden Dinge gefunden, so werden sie  in der Regel eine Woche im Sekretariat oder beim Hausmeister aufbewahrt, ausgelegt und danach halbjährlich entsorgt. Daher empfehlen wir, Gegenstände und Sachen ggfs. mit dem Namen zu versehen und Gegenstände  (insbesondere Wertgegenstände), die nicht für den Schulbetrieb bestimmt sind, gar nicht erst mit in die Schule zu nehmen.

 

13. Fahrräder

Kommt Ihr Kind mit dem Fahrrad zur Schule, so ist auf die verkehrstechnische Sicherheit, wie Bremsen, Licht usw.zu achten. Für die Beschädigung am Fahrrad  übernimmt die Schule keinerlei Haftung.

 

14.Stammdaten

Über die Adresse, Telefonnummer, Dienstnummern der Eltern, abholberechtigte Personen jedes Kindes wird ein Stammblatt geführt, auf das im Not- und Bedarfsfall zurück gegriffen werden kann.

Es ist deshalb wichtig, dass diese Daten immer auf dem aktuellsten Stand sind. Bitte teilen Sie Änderungen unverzüglich dem Klassenleiter schriftlich mit.

 

15. Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht durch die Schule beginnt und endet 15 Minuten vor bzw. nach dem Unterricht. Für den Schulweg, der zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Bus zurückgelegt wird, tragen die Eltern die Verantwortung.

 

 


      

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