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diese Seite enthält wichtige Informationen, um Ihnen und Ihrem Kind den Alltag an unserer Schule zu erleichtern. 1. Ansprechpartner
Schulsozialarbeit & offene Jugendarbeit
Förderverein der Schule
Hort Löwenherz
2. SchulzeitenDas Schulgebäude wird um 07:30 Uhr geöffnet. Anwesenheitspflicht 07:45 Uhr
4. Busanträge
Anträge auf Beförderung und Ausstellung eines Schülerfahrausweises müssen bis 31. Mai des Jahres, spätestens ein Monat vor Beginn des Schuljahres, im Sekretariat der Schule gestellt werden. Anträge, die zu spät gestellt werden, können nur noch als Erstattungsanträge (Formulare ebenfalls im Sekretariat erhältlich) gewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler müssen dann über die jeweilige Verkehrsgesellschaft eine Kundenummer beantragen und die Monatskarte für Schüler gemäß des zugestellten Erstattungsbescheides abrechnen. Die Möglichkeit der Ausstellung einer Schülerjahreskarte besteht somit generell erst wieder zu Beginn des neuen Schuljahres, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Für konkrete Rückfragen können Sie sich an das Schulverwaltungsamt, Herrn Golinski, Telefon 03371/608-312, wenden.
5. Fernbleiben vom Unterricht§ 7 Abs.1-3 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997 Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens bis 8.30 Uhr zu benachrichtigen. Telefonnummer: 03379/20988-112 (Anrufbeantworter) Bei längerem Fernbleiben ist eine Zwischenmeldung abzugeben. Werden die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
6. Übertragbare Krankheiten (z.B. Läuse, Keuchhusten, etc.)§ 7 Abs. 4 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997 Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten gem. § 45 des Bundesseuchengesetzes oder entsprechendem Verdacht oder mit Läusebefall dürfen die dem Schulbetrieb dienenden Räume nicht betreten, schulische Einrichtungen nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes, eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Läusebefalls nicht mehr zu befürchten ist. Die Schule ist zu informieren.
7. Beurlaubung§ 8 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997 (ergänzt am 29.06.2010) Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch des Unterrichts oder anderen teilnahmepflichtigen schulischen Veranstaltungen kann nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Eltern bis zu 3 Tagen bei dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin, bei mehr als 3 Tagen bei der Schulleitung erfolgen. Die Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe:
Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. Ausnahmegenehmigungen sind zulässig, wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nachweislich nicht den Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit antreten können (einmalig in der Grundschulzeit).
8. Hitzefrei§ 45.10/28 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997 In Unterrichtsräumen soll eine mittlere Raumtemperatur von 20 °C vorhanden sein (Flure, Sporthallen, Treppenhäuser und Toilettenanlagen 18 °C). Werden um 10. 00 Uhr 25 °C Außentemperatur im Schatten oder um 11.00 Uhr an einem für die Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes repräsentativen Ort 25 °C gemessen, wird nicht länger als bis 12.00 Uhr (Mittagspause) unterrichtet, sofern in der Zwischenzeit keine wesentliche Abkühlung eingetreten ist. Schülerinnen und Schüler dürfen nur vorzeitig nach Hause entlassen werden, wenn sie abgeholt werden oder die Zustimmung der Eltern vorliegt. Die in der Schule verbleibenden Schülerinnen und Schüler sind so zu betreuen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die extremen Raumtemperaturen möglichst gering ist.
9. Sportbefreiungen§ 45.10/10 VV -Schulbetrieb vom 10.12.1997 Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Eltern schriftlich beantragt und begründet werden. Ein fachärztliche Bescheinigung für die Befreiung/Teilbefreiung vom Schulsport ist beizufügen. Das Formblatt ist im Sekretariat erhältlich. Die vom Sport- oder Schwimmunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler werden zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen und zu Hilfsdiensten herangezogen. Teilweise beurlaubten Schülerinnen und Schülern werden Übungen aufgegeben, die ihnen gemäß ärztlicher Bescheinigung gestattet sind.
10. UnfallmeldungenAlle Schüler sind während der Schulzeit bei der Unfallkasse Brandenburg versichert. Dazu gehört auch der Schulweg. Das heißt unter anderem, das Kind ist versichert, wenn es Wege von und zu dem Ort, wo der Unterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden, zurücklegt. Für den Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, ob der Schulweg zu Fuß, mit Bussen oder mit dem Fahrrad erfolgt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Kind:
Wird nach dem Unfall ein Arztbesuch notwendig, informieren Sie bitte das Sekretariat, um eine Unfallmeldung erstellen zu können.
11.TurnsachenAlle Schülerinnen und Schüler nehmen ihren Turnbeutel freitags mit nach Hause.
12.FundsachenWerden Dinge gefunden, so werden sie in der Regel eine Woche im Sekretariat oder beim Hausmeister aufbewahrt, ausgelegt und danach halbjährlich entsorgt. Daher empfehlen wir, Gegenstände und Sachen ggfs. mit dem Namen zu versehen und Gegenstände (insbesondere Wertgegenstände), die nicht für den Schulbetrieb bestimmt sind, gar nicht erst mit in die Schule zu nehmen.
13. FahrräderKommt Ihr Kind mit dem Fahrrad zur Schule, so ist auf die verkehrstechnische Sicherheit, wie Bremsen, Licht usw.zu achten. Für die Beschädigung am Fahrrad übernimmt die Schule keinerlei Haftung.
14.StammdatenÜber die Adresse, Telefonnummer, Dienstnummern der Eltern, abholberechtigte Personen jedes Kindes wird ein Stammblatt geführt, auf das im Not- und Bedarfsfall zurück gegriffen werden kann. Es ist deshalb wichtig, dass diese Daten immer auf dem aktuellsten Stand sind. Bitte teilen Sie Änderungen unverzüglich dem Klassenleiter schriftlich mit.
15. AufsichtspflichtDie Aufsichtspflicht durch die Schule beginnt und endet 15 Minuten vor bzw. nach dem Unterricht. Für den Schulweg, der zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Bus zurückgelegt wird, tragen die Eltern die Verantwortung.
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